Wiederzulassung – ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wird auf denselben Halter/dieselbe Halterin zugelassen
Wenn Ihr Fahrzeug abgemeldet ist und der/die Halter/in nicht wechselt, können Sie eine Wiederzulassung beantragen.
Was wir von Ihnen brauchen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass des/der Fahrzeughalters/Fahrzeughalterin
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) nur, wenn sich Änderungen im Kennzeichen ergeben
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (nicht erforderlich bei Neufahrzeugen)
- SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer
- eventuell bisherige Kennzeichenschilder, wenn vorhanden
- bei Veränderungen am Fahrzeug: Änderungsabnahme
- Kfz-Zulassung in Vollmacht
- Kfz-Zulassung für Gewerbetreibende
- Kfz-Zulassung für Minderjährige
Gebühren
Wichtige Hinweise
- Ihr Fahrzeug muss für eine erneute Zulassung verkehrssicher sein. Diese Verkehrssicherheit müssen Sie durch einen gültigen HU-Bericht nachweisen.
- Sofern rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen (einschließlich Rückstände der Kfz-Steuer), müssen wir die Zulassung nach dem Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz ablehnen.
- Sie dürfen mit ungestempelten Kennzeichen nur im Zusammenhang mit der Zulassung in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk fahren, wenn Ihnen die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
- Sie müssen bei diesen Fahrten die ausgefüllte Versicherungsbestätigung mitführen und die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.
Formulare
- Formular SEPA-Lastschriftmandat (259 KB)