Assistenzhund

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) trifft in Abschnitt 2b Regelungen über Assistenzhunde. Es regelt unter anderem die Beschaffenheit, Ausbildung, Prüfung und Haltung der Assistenzhunde. Die Assistenzhundeverordnung (AHundV) verdeutlicht die Regelungen im BGG. In der Verordnung steht unter anderem, dass man anerkannte Assistenzhunde einheitlich kennzeichnen muss und dass der Mensch mit Behinderungen für den Assistenzhund einen Lichtbildausweis bekommen kann. Dadurch gibt es keine Rechtsunsicherheit mehr, wenn es darum geht, ob ein Mensch mit Behinderung zusammen mit seinem Assistenzhund öffentliche und private Anlagen und Einrichtungen betreten darf.

Die Versorgungsämter sind in Baden-Württemberg zuständig, wenn Sie einen Assistenzhund anerkennen lassen möchten und wenn Sie einen Ausweis und ein Abzeichen bekommen möchten.

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Anerkennung als Assistenzhund stellen, wenn Ihr Hund

  • vor dem 1. Juli 2023 eine entsprechende Ausbildung mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen hat (§ 21 AHundV in Verbindung mit § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4). Die Anforderungen an die Ausbildung richten sich nach § 12f Satz 2 BGG, die Anforderungen an die Prüfung nach § 12g Satz 2 BGG oder
  • bereits mit einer entsprechenden Ausbildung begonnen hat und diese bis zum 30. Juni 2024 mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen hat (§ 21 AHundV in Verbindung mit § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4). Die Anforderungen an die Ausbildung richten sich nach § 12f Satz 2 BGG, die Anforderungen an die Prüfung nach § 12g Satz 2 BGG oder
  • im Ausland bereits als Assistenzhund anerkannt wurde (§ 22 Absatz 1 AHundV in Verbindung mit § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3). Die Ausbildung muss dabei den Anforderungen des § 12f Satz 2 BGG entsprechen oder
  • bereits als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt wurde (§ 22 Absatz 2 AHundV in Verbindung mit § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2). Diese Anerkennung muss von einem der gesetzlichen Sozialversicherung, einem Träger nach § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, einem Beihilfeträger, einem Träger der Heilfürsorge oder einem privaten Versicherungsunternehmen erfolgt sein oder
  • als Hilfsmittel nach § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde (§ 23 AHundV). Es handelt sich hierbei nur um Blindenführhunde.

Ist Ihr Hund anerkannt, können Sie einen kostenlosen Ausweis und ein Abzeichen bekommen. Die Anerkennung gilt nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (ist also befristet) und bleibt gültig, bis der Hund 10 Jahre alt geworden ist. Unabhängig davon muss ein Tierarzt oder eine Tierärztin einmal pro Jahr den Assistenzhund untersuchen und prüfen, ob er noch immer als gesundheitlich geeignet gilt (§ 26 AHundV). Wir weisen darauf hin, dass die Anerkennung eines Assistenzhundes etwas anderes ist als die Frage, wie man die Kosten für Ausbildung und Haltung aufbringen kann.

Bitte beachten Sie zudem, dass Sie den Antrag auf eine Anerkennung eines Assistenzhundes nach § 21 AHundV und § 22 Absatz 2 AHundV nur bis zum 31. Dezember 2025 stellen können.

Termin

Terminvereinbarung

Persönliche Termine sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.

Unsere Kontaktdaten finden Sie unten.

Kontaktboxbutton

Ihr direkter Kontakt

Landkreis Ravensburg
Sozial- und Inklusionsamt
Kreishaus II
Gartenstraße 107
Ravensburg

Frau Besnard
Tel.: 0751 85-3112
Fax: 0751 85-3306
Mail: si@rv.de