Düngeverordnung

Die Düngeverordnung (DüV) präzisiert die Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Düngung und regelt, wie die mit der Düngung verbundenen Risiken - beispielsweise Nährstoffverluste - zu verringern sind.

Als Betriebsinhaber/in müssen Sie zu den Düngemaßnahmen einige Aufzeichnungen machen. Ab wann diese Pflicht gilt und was zu tun ist, zeigt Ihnen diese
Entscheidungshilfe zur Aufzeichnungspflicht (160 KB).

Ermittlung N-Düngebedarf 2024

Informationen zur Ermittlung des N-Düngebedarfs 2024

Damit Sie frühzeitig den N-Düngebedarf Ihrer Kulturen in diesem Frühjahr abschätzen können, stellt Ihnen das LTZ Augustenberg Mittelwerte vom jeweiligen Beginn der NID-Erhebungen der vergangenen 10 Jahre zur Verfügung.

Aufsummierung der Nährstoffe (Anlage 5 DüV)

Aufsummierung der Nährstoffe nach Anlage 5 der Düngeverordnung

Die Betriebe haben bis zum Ablauf des 31.03.2022 erstmalig die Gesamtsummen des betrieblichen Gesamtdüngebedarfs und der ausgebrachten Nährstoffe nach den Vorgaben der Anlage 5 der Düngeverordnung für das abgelaufene Kalenderjahr 2021 zu ermitteln.

Außerdem ist der Düngebedarf von Stickstoff und Phosphat vor der ersten Düngemaßnahme der jeweiligen Kultur zu ermitteln.

Hierzu stellt das Land Baden Württemberg mit seiner Online Anwendung duengungBW verschiedene Onlineanwendungen zur Verfügung.

Hier gelangen Sie direkt auf die Homepage duengungBW

Aufzeichnung Weidehaltung

Aufzeichnung der Weidehaltung nach § 10 der Düngeverordnung mit Excel Tool

Nach Abschluss der Weidehaltung ist die Anzahl der Weidetage, die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere, die Größe des Schlages beziehungsweise der Bewirtschaftungseinheit, die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes sowie die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat aufzeichnen.

Für die Aufzeichnung können Sie diese Excel-Tabelle
des Landwirtschaftsamtes Ravensburg verwenden:
Aufzeichnung Weidehaltung (666 KB)

Termin

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Landwirtschaftsamt
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Ravensburg

Herr Bayer
Tel.: 0751 85-6144
Fax: 0751 85-776144
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