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Verfahrensarten

Baugenehmigung oder Kenntnisgabeverfahren?

Am 01. März 2010 ist die neue Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg in Kraft getreten, wodurch insbesondere eine neue Verfahrensart "das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren" eingeführt wurde.

Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie einiger anderer Anlagen und Einrichtungen bedürfen, sofern es sich nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt, grundsätzlich einer Bewilligung. Die Landesbauordnung Baden-Württemberg sieht hierfür drei Verfahren vor, die jeweils unter verschiedenen Voraussetzungen durchgeführt werden können und an den Bauherrn sowie die Baugenehmigungs-behörde unterschiedliche Anforderungen stellen: das Baugenehmigungsverfahren (§ 49 LBO), das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO) und das Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO).

Bauliche Anlagen sind gem. § 2 Abs. 1 LBO (Landesbauordnung) unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch Aufschüttungen und Abgrabungen, Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze, Campingplätze, Zeltplätze und Stellplätze.

Verfahrensfreiheit bedeutet, dass bei bestimmten kleineren Bauvorhaben keine gesonderte Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Baurechtsbehörden stattfindet.
Ist ein Vorhaben verfahrensfrei so kann ohne vorherigen Bauantrag oder Anzeige im Kenntnisgabeverfahren sofort mit der Baumaßnahme begonnen werden. Dies lässt für den Bürger Verwaltungshemmnisse entfallen und entlastet gleichzeitig die Behörden.

Unter diesem Link finden Sie weitere Informationen zu verfahrensfreien Bauvorhaben.

Ausführliche Informationen finden Sie in der neuaufgelegten Broschüre "Verfahrensarten im Baurecht".


 


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