Beurkundungen
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Gartenstraße 107
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Außenstelle Wangen |
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Weshalb eine Urkunde?
Für bestimmte Willenserklärungen verlangt das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form, damit sie wirksam sind. Unter einer Beurkundung versteht man die Anfertigung einer Niederschrift über diese Willenserklärungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Wo kann beurkundet werden?
Beurkundungen können nur von Stellen durchgeführt werden, die hierzu vom Gesetz ermächtigt wurden. Dies sind im Allgemeinen die Jugendämter und die Notariate. Vaterschaftsanerkennung sowie die Zustimmungserklärungen können auch beim Standesamt beurkundet werden. Die Beurkundung bei den Jugendämtern ist kostenlos, bei den Notariaten werden Gebühren verlangt.
Was kann beurkundet werden und welche Unterlagen sind hierfür erforderlich?
Die wichtigsten Urkunden sind:
- Vaterschaftsanerkennung
erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Mutterpass (bei Anerkennung vor Geburt)
- Geburtsurkunde des Kindes (bei Anerkennung nach Geburt)
- Name und Geburtsdatum der Mutter
- Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Mutterpass (bei Anerkennung vor Geburt)
- Geburtsurkunde des Kindes (bei Anerkennung nach Geburt)
- beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung
Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung können auch gemeinsam beurkundet werden.
- Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters
erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis über die gesetzliche Vertretung (z.B. Scheidungsurteil, Sorgeerklärung)
- Sorgeerklärung
erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes mit Eintragung des Vaters bzw. beglaubigte Abschrift der
Vaterschaftsanerkennung und beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung
- Unterhaltsurkunde
erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Schriftstück über die Höhe des festzusetzenden Unterhalts (ausgestellt durch den anderen Elternteil,
den gegnerischen Rechtsanwalt, das Jugendamt oder durch eine andere Behörde)
- falls vorhanden, die bisherige Unterhaltsfestsetzung (Jugendamtsurkunde, gerichtliche Festsetzung)
Darüber hinaus kann über
- Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB
- Widerruf der Vaterschaftsanerkennung
- Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zu einer internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes
- Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§1746 II BGB)
- Erklärung durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 III Nr. 3 BGB)
eine Urkunde vom Jugendamt erstellt werden.
Hinweis:
Für Bürgerinnen und Bürger, die nicht ausreichend deutsch sprechen ist ein Dolmetscher erforderlich. Hierbei muss es sich nicht um einen vereidigten Dolmetscher handeln.
