Unterhaltsvorschuss
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Unterhaltsvorschuss – was ist das?
Wenn der Kindesunterhalt von einem Elternteil ausbleibt, gewährt das Land Baden-Württemberg den unterhaltsberechtigten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen monatlich einen Vorschuss. Die näheren Bestimmungen sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist schriftlich beim zuständigen Jugendamt zu stellen. Dieses entscheidet über die Bewilligung und überweist monatlich die Unterhaltsbeträge an den Berechtigten. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dabei in Höhe der jeweiligen Unterhaltsvorschussleistung auf das Land Baden-Württemberg über. Das Jugendamt versucht also, sich die Unterhaltsbeträge von dem anderen Elternteil wieder zurück zu holen. Die Unterhaltsvorschussleistung wird längstens für 72 Monate gewährt.
Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?
Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 1 Unterhaltsvorschussgesetz geregelt:
"Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder –ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer
1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig,
verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner
dauernd getrennt lebt, und
3. nicht oder nicht regelmäßig
a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der
in § 2 bezeichneten Höhe erhält."
Der betreuende Elterteil darf mit dem anderen Elternteil nicht im selben Haushalt leben. Als dauernd getrennt lebend geltend auch verheiratete Elternteile, deren Ehegatte für voraussichtlich wenigstens sechs Monate wegen Krankheit, Behinderung, oder nach gerichtlicher Anordnung (Haft) in einer Anstalt untergebracht ist. Ist der betreuende Elternteil wieder verheiratet, darf die Stiefmutter/der Stiefvater nicht im selben Haushalt leben.
Ausländische Kinder haben Anspruch, wenn der betreuende Elterteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist.
Wie hoch sind die Unterhaltsvorschussleistungen?
In Deutschland betragen die Unterhaltsvorschussleistungen seit 01.01.2010 bundeseinheitlich
- für Kinder bis unter 6 Jahren 133,- € monatlich
- für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 180,- € monatlich.
Die Unterhaltsvorschussleistungen sind gegebenenfalls um eingehende Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge des Kindes zu kürzen.
Was muss ich noch beachten?
Der antragstellende Elternteil ist gegenüber dem Jugendamt zur Übermittlung der erforder-lichen Daten verpflichtet. Insbesondere muss er bei der Feststellung der Vaterschaft sowie des Aufenthalts des anderen Elternteils mitwirken. Ohne die erforderliche Mitwirkung kann der Antrag abgelehnt werden. Das Jugendamt ist unverzüglich zu informieren, sobald die Voraussetzungen der Unterhaltsvorschuss-gewährung nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn Unterhaltsleistungen vom anderen Elternteil eingehen. Wer falsche oder unvollständige Angaben macht, kann zur Rückzahlung des geleisteten Unterhaltsvorschusses herangezogen werden.
Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat bewilligt werden, der vor dem Monat der Antragstellung bei der Unterhaltsvorschusskasse liegt.
Weitere Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiter der Unterhaltsvorschusskasse unseres Jugendamts. Gerne übersenden wir Ihnen weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss und ein Antragsformular.
