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Kindesunterhalt

Telefon: 0751/85-3260
oder
Telefon: 0751/85-3270
Telefax: 0751/85-3205
E-Mail an das Jugendamt


Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag
Montag bis Mittwoch
Donnerstag


08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 15.30 Uhr
13.30 - 17.30 Uhr

Termine nur nach Vereinbarung 

Gartenstraße 107
88212 Ravensburg

Anbindung ÖPNV: 
Linie 1, 2, 3, 5, 10, 20, 30, 31, 7573
Haltestelle "Kraftwerk"


 Fahrplanauskunft

 

externer Link Anfahrt
                                                

 

Außenstelle Wangen


Telefon: 07522/996-3760
Telefax: 07522/996-3705
E-Mail an das Jugendamt

                                                          

Liebigstraße 1
88239 Wangen

 

Anbindung ÖPNV:
Linie 93/4, 7545, 9723
Haltestelle "Lindauer Straße"/"Zollamt"


 Fahrplanauskunft                             

 

Kindesunterhalt – wann und wie viel?

Nach bürgerlichem Recht sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Aus dieser Vorschrift ergibt sich der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern. Die Unterhaltsverpflichtung beginnt grundsätzlich mit der Geburt und endet mit der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes.

Elternteile, die mit ihrem Kind in Haushaltsgemeinschaft leben, kommen ihrer Verpflichtung in aller Regel dadurch nach, dass sie die laufenden Kosten für ihre Kinder bestreiten. Eine Barunterhaltsverpflichtung und damit die Pflicht, eine monatliche Geldrente zu entrichten, ergibt sich dann, wenn Kind und Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach zwei grundlegenden Faktoren: dem Bedarf des Kindes einerseits und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten andererseits.

Bei der Bemessung der Bedarfssätze der Kinder werden in der Regel die pauschalierten Beträge der Düsseldorfer Unterhaltstabelle in Verbindung mit den Süddeutschen Leitlinien zugrunde gelegt. Die darin enthaltenen Richtwerte sind nach Alter des Kindes sowie nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen gestaffelt. Vom Grundsatz her gilt: je älter das Kind, desto höher der Unterhalt bzw. je höher das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, desto höher der Unterhalt (vgl. Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen).

Unterhaltsberechtigt ist nur, wer seinen Bedarf aus eigenen Mitteln nicht decken kann. Eigene Einkünfte sind grundsätzlich anrechenbar. Häufig kommt es daher zu einer Reduzierung der Unterhaltshöhe, sobald der Jugendliche oder junge Volljährige eine Ausbildung beginnt und Lohnzahlungen erhält.

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wurde vom Gesetzgeber zum 01.01.2008 neu geregelt. Er kann der Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. Der Zahlbetrag ergibt sich aus 100 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigem Kindergeld (vgl. Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen:  http://www.olg-duesseldorf.de).

Seit 01.01.2008 sind dies folgende Beträge:

0 bis 5 Jahre

202,00 €

6 bis 11 Jahre

245,00 €

ab 12 Jahre

288,00 €


Hat die Mutter auch Unterhaltsansprüche?

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann der betreuende Elternteil vom anderen Unterhalt für sich selbst verlangen. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt, sie endet drei Jahre nach der Geburt. In bestimmten Fällen kann der Unterhaltsanspruch auch über drei Jahre hinausgehen.

Die Höhe des Unterhalts ist vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abhängig.


Ein Unterhaltstitel - wozu?

Ein Unterhaltstitel ist notwendig, um die Unterhaltsansprüche des Kindes durchzusetzen, ggf. durch Zwangsvollstreckung.

Unterhaltstitel sind Unterhaltsverpflichtungsurkunden, Urteile, Beschlüsse oder gerichtliche Vergleiche. Eine Unterhaltsurkunde kann freiwillig vom Unterhaltspflichtigen bei jedem Jugendamt unterzeichnet werden. Weigert sich der Unterhaltspflichtige, eine entsprechende Erklärung abzugeben, kann die Titulierung des Anspruchs gerichtlich durchgesetzt werden.


Wen berät das Jugendamt?

Bei der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen berät und unterstützt das Jugendamt Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen (§ 18 SGB VIII). Bei Bedarf kann das Jugendamt auch im Rahmen einer Beistandschaft beauftragt werden, die Ansprüche des Kindes durchzusetzen.

Junge Volljährige haben bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ebenfalls Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen.


Bei weiteren Fragen können Sie sich an die Mitarbeiter des Kreisjugendamtes oder an Fachanwälte für Familienrecht wenden.

 


 

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