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Infektionsschutzgesetz

Zum 01.01.2001 trat das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft, es löste das seit 1961 geltende Bundesseuchengesetz ab. Zweck des Gesetzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 IfSG). Der komplette Gesetzestext steht auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums zur Verfügung.

Auf dieser Seite werden lediglich die wichtigsten Neuerungen für Ärzte und für Gemeinschaftseinrichtungen besprochen. Alle Meldebögen und Merkblätter stehen als ausdruckbare PDF-Dokumente zum Download bereit. Das dazu benötigte Programm "Acrobat Reader" ist hier erhältlich.

Für Ärzte sind speziell die Veränderungen im Meldewesen wichtig. Das Meldewesen wurde vollständig neu strukturiert.

Das IfSG sieht drei Meldeschienen vor, wie bisher die namentliche Meldung von Erkrankungen durch den behandelnden Arzt (§ 6 IfSG) und neu die namentliche und nichtnamentliche Meldung von Krankheitserregern direkt durch das Labor (§ 7 IfSG). Somit ist sowohl der behandelnde Arzt als auch das Labor meldepflichtig. Eine namentliche Meldepflicht durch den behandelnden Arzt gilt nur noch für 16 Krankheiten gegenüber 40 im alten BSeuchG.

Das IfSG schreibt die Inhalte der Meldung in § 8 vor. Das Robert-Koch-Institut hat einen bundeseinheitlichen Meldebogen für Ärzte entwickelt, in dem diese Vorschriften eingearbeitet sind.

PDF-Bild Meldebogen Ärzte Ravensburg
PDF-Bild Meldebogen Ärzte Leutkirch


Auch für die Meldung durch Labore gibt es ein einheitliches Formular vom Robert-Koch-Institut.

PDF-Bild Meldebogen Labor Ravensburg
PDF-Bild Meldebogen Labor Leutkirch


Die Meldung selber muss innerhalb von 24 Stunden im Gesundheitsamt vorliegen, dies ist praktisch nur telefonisch oder per Fax möglich. Das angegebene Fax-Gerät befindet sich in einem separaten Raum und ist für Unbefugte nicht zugänglich.

Für die Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kindergärten ergeben sich Änderungen hinsichtlich der Aufklärungspflicht. Nach § 34 Abs.5 S. 2 IfSG müssen Gemeinschaftseinrichtungen die Sorgeberechtigten von neu aufgenommenen Kindern über das Verhalten bei ansteckenden Erkrankungen belehren. Auch hier gibt es vom Robert-Koch-Institut ein Merkblatt in verschiedenen Sprachen.

PDF-Bild Merkblatt in deutsch
PDF-Bild Merkblatt in englisch
PDF-Bild Merkblatt in französisch
PDF-Bild Merkblatt in russisch
PDF-Bild Merkblatt in spanisch
PDF-Bild Merkblatt in türkisch

Ebenfalls neu aufgelegt wurden die Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen. Die verschiedenen Erkrankungen werden hier kurz erläutert, Empfehlungen werden abgegeben wann Erkrankte oder Kontaktpersonen die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen können. Die Beschäftigten in Gemeinschaftseinrichtungen sind nach § 35 IfSG von ihrem Arbeitgeber vor ihrem erstmaligen Aufnehmen der Beschäftigung und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren zu belehren. Auch hier liegt ein Merkblatt vor, ferner gibt es Informationen zu den verschiedenen Krankheiten. Dafür entfällt das bisherige Gesundheitszeugnis, die sogenannte blaue Karte.

Wichtige Änderungen gibt es für Beschäftigte im Lebensmittelbereich.
Seit 2001 schreibt das Infektionsschutzgesetz sowohl eine mündlich als auch eine schriftlich durchzuführende Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe vor. Diese Belehrung tritt an die Stelle des bis dahin bekannten Gesundheitszeugnisses (Rote Karte) und informiert über unbedingt notwendige Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Lebensmitteln.

Jeder der beruflich erstmalig mit Lebensmitteln umgeht oder regelmäßig Lebensmittel für die Öffentlichkeit zubereitet, benötigt eine solche Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt. Dies gilt beispielsweise für Beschäftigte in Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes, Schulen und Kindertagesstätten.
Von dieser erstmaligen Belehrungspflicht ist befreit, wer bereits im Besitz eines Gesundheitszeugnisses nach § 17 und § 18 Bundesseuchengesetz ist, das am 31.12.2000 noch gültig war.

Wird eine Tätigkeit mit Lebensmitteln ohne Erstbelehrung begonnen, so ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld belegt werden.

Benötigen Sie eine Erstbelehrung, melden Sie sich dafür im Gesundheitsamt rechtzeitig vor Arbeitsbeginn verbindlich an.

Die Bescheinigung darf vor erstmaliger Arbeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein, das heißt, Sie müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Belehrung mit der Arbeit beginnen.

Die Belehrung setzt eine Verständigung in deutscher Sprache voraus. Wenn Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, kommen Sie bitte in Begleitung eines Dolmetschers.

Termine finden wöchentlich donnerstags 15.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr im Gesundheitsamt Ravensburg und alle zwei Wochen donnerstags 16.00 Uhr in der Außenstelle Leutkirch statt. Bitte kommen Sie jeweils mindestens 15 Minuten vor dem Beginn der Belehrung zum Gesundheitsamt.

Nach erfolgter Belehrung erhalten Sie eine Bescheinigung, die lebenslange Gültigkeit hat. Darüber hinaus ist ihr Arbeitgeber jedoch verpflichtet, jedes Jahr eine Nachbelehrung durchzuführen.

Bitte bringen Sie ihren Personalausweis oder Pass mit (unbedingt erforderlich).

 

Zur  Anmeldung.

 

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