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Sorgerecht

Telefon: 0751/85-3260
oder

Telefon: 0751/85-3270
Telefax: 0751/85-3205
E-Mail an das Jugendamt
                                                                       
                                            

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag
Montag bis Mittwoch
Donnerstag


08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 15.30 Uhr
13.30 - 17.30 Uhr

Termine nur nach Vereinbarung 

Gartenstraße 107
88212 Ravensburg

Anbindung ÖPNV: 
Linie 1, 2, 3, 5, 10, 20, 30, 31, 7573
Haltestelle "Kraftwerk"


 Fahrplanauskunft

 

externer Link Anfahrt

 

Außenstelle Wangen


Telefon: 07522/996-3760
Telefax: 07522/996-3705
E-Mail an das Jugendamt

                                                                     

Liebigstraße 1
88239 Wangen

 

Anbindung ÖPNV:
Linie 93/4, 7545, 9723
Haltestelle "Lindauer Straße"/"Zollamt"


 Fahrplanauskunft                           



Außenstelle Bad Waldsee


Telefon: 07524/9748-3410
Telefax: 07524/9748-3405
E-Mail an das Jugendamt
                                                            

Robert-Koch-Straße 52
88339 Bad Waldsee

 

Anbindung ÖPNV:
Linie 33/1
Haltestelle "Wurzacher Tor"


 Fahrplanauskunft



Sorgerecht

Die elterliche Sorge umfasst die gesetzliche Vertretung des Kindes in allen Lebensbereichen. Untergliedert werden die Personensorge und die Vermögenssorge.

Unter die Personensorge fallen z. B. Entscheidungen über die Namenserteilung, bei schwerwiegenden ärztlichen Behandlungen, über die religiöse Erziehung, über Kindergarten, Schul- und Berufsausbildung sowie über den Aufenthaltsort des Kindes.

Die Vermögenssorge umfasst z. B. die Eröffnung eines Sparbuches sowie die Vermögensverwaltung.

 

Können nicht verheiratete Eltern ein gemeinsames Sorgerecht haben?

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hat zunächst einmal die Mutter das alleinige Sorgerecht für ihr Kind. Ehepaare sind mit der Geburt des Kindes automatisch gemeinsam sorgeberechtigt.

Der Gesetzgeber hat mittlerweile die Möglichkeit geschaffen, dass auch nicht verheiratete Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben können. Dazu müssen beide eine so genannte Sorgeerklärung abgeben. Es handelt sich dabei um eine Urkunde, die bei jedem Jugendamt, erstellt werden kann. Voraussetzung für eine Sorgeerklärung ist, die rechtwirksam festgestellte Vaterschaft für das Kind. Die Abgabe einer Sorgeerklärung erfolgt freiwillig. Sie kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden, wenn auch die Vaterschaft zuvor urkundlich anerkannt worden ist.

Ist ein Elternteil minderjährig, bedarf seine Erklärung der urkundlichen Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.


Kann das gemeinsame Sorgerecht auch abgeändert werden?

Eine Sorgeerklärung kann nicht widerrufen werden. Eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur durch eine familiengerichtliche Entscheidung möglich.

Die elterliche Sorge kann einvernehmlich auf jeden der beiden Elternteile allein übertragen werden, wenn der andere Elternteil zustimmt. Das Kind kann ab dem 14. Geburtstag der Übertragung widersprechen. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist ohne Zustimmung des anderen Elternteils nur dann möglich, wenn dies am Besten für das Wohl des Kindes ist.


Was passiert wenn ein Elternteil verstirbt?

Besteht ein gemeinsames Sorgerecht wird der noch lebende Elternteil Inhaber des alleinigen Sorgerechtes. Hatte das verstorbene Elternteil das alleinige Sorgerecht, so entscheidet das Familiengericht wer das Sorgerecht übertragen bekommt.

Bei Fragen zum Sorgerecht oder zur Sorgeerklärung stehen Ihnen die Mitarbeiter des Jugendamtes gerne zur Verfügung.

 

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