Roden von Gehölzen nur noch bis Ende Februar möglich - Vegetationszeit beginnt am 1. März

Kreis Ravensburg – Im Zeitraum 1. März bis 30. September gelten für manche Arbeiten im eigenen Garten besondere gesetzliche Regelungen: Hecken, Gebüsche und andere Gehölze dürfen während der Vegetationsperiode nicht gerodet oder auf Stock gesetzt (sehr weit heruntergeschnitten) werden. Wer die Entfernung eines Gehölzes oder einen radikalen Rückschnitt plant, sollte diese Maßnahmen bis Ende Februar durchführen.

Lediglich schonende und fachgerechte Form- oder Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt. Das liegt daran, dass in die Vegetationsperiode im Frühjahr und Sommer auch die Paarungs-, Brut- und Aufzuchtzeit der heimischen Singvögel fällt. Diese sind zur Aufzucht ihres Nachwuchses angewiesen auf Sträucher, Hecken und Gehölze. Daher kommt den privaten Gärten in stark besiedelten Gebieten eine wichtige Bedeutung zu, denn sie sind oft die letzten Rückzugsgebiete für viele Tiere. Bei Bäumen gilt das Verbot nur außerhalb von Haus- und Ziergärten.
Bei allen Arbeiten sind stets die artenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, so dass geschützte Arten nicht zu Schaden kommen. Auch deren Nester und Höhlen dürfen nicht beschädigt, zerstört oder entnommen werden. Damit könne jeder Einzelne zur Erhaltung der Artenvielfalt beitragen, appelliert die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamts an alle Gartenbesitzer.
Fragen dazu und zu anderen artenschutzrechtlichen Themen können an die Untere Naturschutzbehörde beim Bau- und Umweltamt des Landratsamts gerichtet werden unter Telefon 0751/85-4245 oder 0751/85-4210. Weitere Informationen sind auch auf der Homepage des Landkreises, www.landkreis-ravensburg.de, erhältlich.


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